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Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: (fett geschrieben) Art.104 Abs. 3 Bst. b 3 Er [der Bund] richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre mulifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produkionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; dabei sorgt er insbesondere dafür, dass Halterinnen und Halter von Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken finanziell unterstützt werden, solange die ausgewachsenen Tiere Hörner tragen. |
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