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Eidgenössische Volksinitiative «Für naturnahe Viehzucht (Naturvieh Initiative)»Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: Art. 80 Abs. 2bis2 2bis Verboten sind: a. die Enthornung von Tieren der Rinder- und Ziegengattung; 1 SR 101 2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung. |