Logo IG Hornkuh

Eidgenössische Volksinitiative «Für naturnahe Viehzucht (Naturvieh Initiative)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 2bis2

2bis Verboten sind:

    a. die Enthornung von Tieren der Rinder- und Ziegengattung;
    b. die Zucht gentechnisch veränderter landwirtschaftlicher Nutztiere;
    c. die Einfuhr gentechnisch veränderter landwirtschaftlicher Nutztiere und von deren genetischem Material.

1 SR 101

2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.